Immer mehr Motorradfahrer rüsten ihre Fahrzeuge mit zusätzlichen LED-Scheinwerfern aus. Die Gründe sind unterschiedlich: bessere Sicht, mehr Sicherheit, markantere Optik. Doch was ist rechtlich erlaubt?
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die internationalen ECE-Regelungen legen fest, wie viele Leuchten ein Motorrad haben darf, welche Funktionen sie übernehmen dürfen und welche Kennzeichnungen erforderlich sind.
Dieser Beitrag erklärt, wann Zusatzscheinwerfer zulässig sind, wie man ein genehmigtes Bauteil erkennt und in welchen Fällen die Betriebserlaubnis erlischt.
Rechtlicher Rahmen
Die Beleuchtung moderner Motorräder richtet sich in der EU vorrangig nach internationalen ECE-Regelungen. Für Krafträder ist das insbesondere die ECE-R53 für die Anbringung von Leuchten und die ECE-R149 für Scheinwerfer (Abblendlicht, Fernlicht, adaptive Funktionen wie Kurvenlicht). Für Tagfahrleuchten ist ECE-R87 einschlägig, für Nebelscheinwerfer ECE-R19. Diese Vorschriften sind Teil der EU-Typgenehmigung. Sie gehen nationalen Vorschriften vor, soweit es um Anzahl, Art und Anbringung der Leuchten an EU-typgenehmigten Fahrzeugen geht. Die StVZO gilt nur noch für Fahrzeuge ohne EG- oder ECE-Typgenehmigung (ältere ABE oder Einzelgenehmigung).
Jede Leuchte muss eine E-Kennzeichnung tragen, die Genehmigungsland und genehmigte Funktionen ausweist.
Hauptscheinwerfer
Doppelscheinwerfer
Viele aktuelle Motorräder besitzen zwei optische Module links und rechts in einem gemeinsamen Gehäuse. Maßgeblich für die rechtliche Einstufung ist die Bauartgenehmigung, nicht die Anzahl der sichtbaren Module.
Trägt die gesamte Einheit ein einziges E-Prüfzeichen, wurde sie als eine lichttechnische Einheit genehmigt. Damit gilt der komplette Scheinwerfer rechtlich als ein Scheinwerfer, auch wenn zwei Module verbaut sind.
Die genehmigten Funktionen Abblendlicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und gegebenenfalls Kurvenlicht sind damit vollständig abgedeckt. Zusätzliche gleichartige Leuchten dürfen nur montiert werden, wenn die ECE-R53 die Anzahl noch zulässt. Ist die maximal zulässige Anzahl durch die Einheit bereits erreicht, sind zusätzliche baugleiche Leuchten unzulässig.
Für EU-typgenehmigte Motorräder sind die ECE-Regelungen maßgeblich. Die frühere nationale Zählweise aus § 50 StVZO ist dafür nicht ausschlaggebend.
Beispiel
Die Honda CRF1100L Africa Twin besitzt zwei LED-Module, die jeweils für Abblend-, Fern- und Tagfahrlicht in einem Scheinwerfergehäuse zuständig sind. Da die gesamte Einheit eine gemeinsame E-Genehmigung trägt, gilt sie als ein Scheinwerfer mit doppelt ausgeführten Lichtfunktionen. Damit ist das Motorrad bereits vollständig ausgestattet – zusätzliche baugleiche Leuchten wären unzulässig.

E-Prüfzeichen Beispiel Honda CRF1100L
Am originalen LED-Scheinwerfer der Honda CRF1100L / Adventure Sports ist folgende Gravur eingeprägt:
35487 (E13) 12.5 W/C/R–DS RL 02 PL 00

Diese Kennzeichnung weist die vollständige Bauartgenehmigung nach ECE-Regelung aus:
| Kennzeichnung | Bedeutung |
|---|---|
| E13 | Luxemburg (Genehmigungsland) |
| 35487 | Genehmigungsnummer des geprüften Typs |
| 12.5 | Version / Änderungsstufe der Genehmigung |
| W/C/R–DS | Positionslicht (W), Abblendlicht (C), Fernlicht (R) und Kurvenlicht (DS = Dynamic Shade) |
| RL | Integriertes Tagfahrlicht |
| 02 | Zweite genehmigte Variante |
| PL | Kunststofflinse |
| 00 | Interne Fertigungskennzeichnung des Herstellers |
Einzelscheinwerfer
Motorräder mit nur einem zentralen optischen Lichtmodul besitzen jede Lichtfunktion – Abblendlicht und Fernlicht – genau einmal. Nach der ECE-Regelung Nr. 53 ist in diesem Fall die Anbringung eines zweiten bauartgenehmigten Abblendlichts oder eines zweiten Fernscheinwerfers zulässig, sofern Einbauorte, Höhen, Abstände und die elektrische Verschaltung den Vorschriften entsprechen und die Gesamtzahl je Funktion (maximal zwei) nicht überschritten wird.
In der Praxis lässt sich das nur mit ECE-genehmigten Nachrüstscheinwerfern umsetzen, die über ein gültiges E-Prüfzeichen verfügen und korrekt angeschlossen werden. Für sehr alte Motorräder ohne EG- oder ECE-Typgenehmigung gilt ergänzend § 52 StVZO.
Zusatzscheinwerfer
Zusatzscheinwerfer sind nur innerhalb der in den ECE-Regelungen festgelegten Grenzen zulässig. Entscheidend ist, welche Leuchten das Fahrzeug bereits serienmäßig besitzt und ob es EU- beziehungsweise ECE-typgenehmigt ist.
| Leuchtenart / Kennbuchstabe | Zulässige Anzahl | Rechtsgrundlage / Bedingungen |
|---|---|---|
| Abblendlicht (C) | Gesamt ≤ 2 | Bei Einzelscheinwerfer ist ein zusätzlicher bauartgenehmigter Abblendscheinwerfer zulässig, beide müssen gemeinsam funktionieren. Rechtsgrundlage: ECE-R53, ECE-R149. |
| Fernscheinwerfer (R) | Gesamt ≤ 2 | Zusatz-Fernscheinwerfer nur zulässig, wenn ab Werk weniger als zwei vorhanden sind. Beide Fernlichter müssen gleichzeitig aufleuchten. Rechtsgrundlage: ECE-R53, ECE-R149. |
| Tagfahrleuchten (RL) | Gesamt ≤ 2 | Nachrüstbar nur, wenn keine serienmäßigen TFL vorhanden sind oder die Gesamtzahl zwei nicht überschreitet. Rechtsgrundlage: ECE-R87 i. V. m. ECE-R53. |
| Nebelscheinwerfer (B) | Bis 2 (EU/ECE) / 1 (national) | Unterhalb der Abblendscheinwerfer anbringen, einzeln schaltbar, nur bei Nebel, Schnee oder starkem Regen verwenden. Rechtsgrundlage: ECE-R19, ECE-R53, § 52 StVZO. |
| Kurvenlicht (T/DC) | Bis 2 (links / rechts) | Zulässig, wenn kein integriertes Kurvenlicht vorhanden ist. Zuschaltung automatisch (z. B. über Geschwindigkeit, Lenkwinkel, Schräglage). Rechtsgrundlage: ECE-R149, ECE-R53. |
Besonderheiten
Kurvenlicht und Nebelscheinwerfer
Kurvenlicht und Nebelscheinwerfer dürfen kombiniert werden, wenn beide Systeme jeweils eigenständig genehmigt sind, korrekt nach ECE-R53 angebracht wurden und unabhängig voneinander geschaltet werden können. Das erlaubt in der Praxis zwei Kurvenlichter links und rechts sowie zwei Nebelscheinwerfer, sofern die jeweils zulässige Anzahl je Funktion eingehalten ist und keine unzulässige Dauerkombination entsteht.
Kurvenlichter nach ECE-R149 (Funktion T oder DC) schalten sich automatisch situationsabhängig zu, beispielsweise über Geschwindigkeit, Schräglage oder Lenkwinkel. Nebelscheinwerfer nach ECE-R19 dürfen dagegen nur manuell zugeschaltet und ausschließlich bei Nebel, Schnee oder starkem Regen betrieben werden. Beide Systeme verbessern die Sicht und Sichtbarkeit, ersetzen aber keine Abblend- oder Fernlichtfunktion im rechtlichen Sinn.
BMW-Zusatzscheinwerfer und ihre rechtliche Einstufung
BMW hat bei vielen Modellen (z. B. R 1250 GS, R 1300 GS, R 1250 RT) die früher als Nebelscheinwerfer bezeichneten Leuchten in der Außendarstellung in „LED-Zusatzscheinwerfer“ umbenannt. Diese Änderung betrifft jedoch in erster Linie die Vermarktung – die genehmigungsrechtliche Einstufung bleibt in vielen Fällen die eines Nebelscheinwerfers.
So weist z. B. das BMW-Betriebshandbuch der R 1250 GS ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzscheinwerfer:
- nur zusammen mit dem Abblendlicht aktiv sind und
- als Nebelscheinwerfer zugelassen sind, deren Einsatz „nur bei schlechten Sichtverhältnissen“ (Nebel, Schneefall, Regen) zulässig ist.
Auch Zubehörhändler, die originale BMW-LED-Zusatzscheinwerfer als Ersatzteil anbieten, weisen diese ausdrücklich als Nebelscheinwerfer mit entsprechender ECE-Zulassung aus, die nur bei schlechten Witterungsverhältnissen verwendet werden dürfen.
In der Praxis werden die BMW-LED-Zusatzscheinwerfer von vielen Fahrern auch bei guter Sicht eingeschaltet. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies rechtlich unproblematisch wäre. Nach StVZO dürfen Nebelscheinwerfer nur bei deutlich eingeschränkter Sicht (z. B. Sichtweite < 50 m durch Nebel, starken Regen oder Schneefall) benutzt werden. Eine dauerhafte Nutzung „zur besseren Sichtbarkeit“ bewegt sich rechtlich zumindest im Grenzbereich.
Wichtig ist: Die vollständige Lichtkonfiguration eines BMW-Serienmotorrads ist Teil der EU-Typgenehmigung. Der Fahrer darf an dieser genehmigten Konfiguration nichts ohne passende Genehmigung (ABE, ECE-Zulassung oder Teilegutachten) ändern oder ergänzen. Jede Änderung an der Beleuchtungsanlage außerhalb dieser Genehmigung kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Hersteller wie BMW können im Rahmen der Typgenehmigung komplexe Lichtsysteme einschließlich Zusatzscheinwerfern auslegen und genehmigen lassen. Das bedeutet aber nicht, dass Nachrüstlösungen oder Umbauten automatisch denselben Spielraum haben – diese müssen die allgemeinen ECE-Vorgaben (z. B. UN R53, R19, R149) und die StVZO strikt einhalten.
Positionslichter bei modernen Motorrädern (Honda, BMW & Co.)
Nach der ECE-Regelung Nr. 53 sind vorne an Krafträdern höchstens zwei Positionsleuchten (Kennbuchstabe W) zulässig, die symmetrisch zur Fahrzeugmitte angeordnet sein müssen.
Bei modernen Motorrädern wie der Honda CRF1100L Africa Twin oder aktuellen BMW-Modellen mit LED-Scheinwerfern ist die Positionslichtfunktion meist im Hauptscheinwerfer integriert und über das E-Prüfzeichen W genehmigt, wird in der EU-Version aber nicht mehr als separates „Standlicht“ angesteuert. Die Sichtbarkeit des Fahrzeugs wird stattdessen über das automatisch aktivierte Tagfahrlicht (RL) und – je nach Modell – über gedimmt dauerhaft leuchtende vordere Blinker nach ECE-Regelung Nr. 148 gewährleistet.
Diese gelb leuchtenden Blinker sind kein Ersatz für das Positionslicht (W), sondern als Fahrtrichtungsanzeiger mit zusätzlicher Dauerlichtfunktion genehmigt. Sie erfüllen lediglich eine ergänzende Sichtbarkeitsfunktion. Da die gesamte Lichtkonfiguration eines EU-typgenehmigten Motorrads bereits im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung geprüft wurde, ist die Nachrüstung zusätzlicher weißer Positionsleuchten nicht zulässig. Jede Änderung an der genehmigten Beleuchtungsanordnung gilt als Abweichung von der Typgenehmigung (§ 19 Abs. 2 StVZO).
Fazit
Die Beleuchtung moderner Motorräder ist heute vollständig durch ECE-Regelungen und die EU-Typgenehmigung definiert. Was ab Werk an Scheinwerfern, Tagfahrlicht, Positionslicht und Zusatzleuchten verbaut ist, wurde als Gesamtsystem geprüft und genehmigt – daran darf ohne passende Genehmigung (ECE-Zeichen, ABE, Teilegutachten) nichts verändert werden.
Für Nachrüst-Zusatzscheinwerfer gilt: Pro Funktion sind in der Regel maximal zwei Leuchten zulässig (z. B. Abblendlicht C, Fernscheinwerfer R, Tagfahrlicht RL, Nebelscheinwerfer B). Sie müssen ein korrektes E-Prüfzeichen tragen, nach UN R53 montiert und elektrisch so verschaltet werden, wie es die jeweilige ECE-Regelung vorsieht (z. B. Nebelscheinwerfer nur bei Nebel, Regen, Schneefall, Fernscheinwerfer gemeinsam mit dem Fernlicht usw.).
Hersteller wie BMW, Honda & Co. können im Rahmen der Typgenehmigung komplexe Lichtsysteme einschließlich integrierter Zusatzscheinwerfer, Kurvenlicht oder gedimmter Blinker realisieren. Diese Lösungen sind aber fahrzeugspezifisch homologiert und lassen sich rechtlich nicht ohne Weiteres auf Zubehör- oder Eigenlösungen übertragen. Wer zusätzliche Leuchten montieren möchte, sollte sich strikt an ECE-konforme Bauteile halten und im Zweifel fachkundigen Rat (z. B. Prüforganisation) einholen – nur so bleiben Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz erhalten.
Quellen und rechtliche Grundlagen
| ECE-Regelung Nr. 53 | Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen an Krafträdern (UNECE) |
| ECE-Regelung Nr. 149 | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht einschließlich adaptiver Funktionen (UNECE) |
| ECE-Regelung Nr. 148 | Lichtsignaleinrichtungen – Blinker, Positionsleuchten, kombinierte Funktionen (UNECE) |
| ECE-Regelung Nr. 87 | Tagfahrleuchten (UNECE) |
| ECE-Regelung Nr. 19 | Vordere Nebelscheinwerfer (UNECE) |
| StVZO § 50 | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (Deutschland) |
| StVZO § 52 | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (Deutschland) |
| EU 168/2013 | Typgenehmigung von Krafträdern (EU) |
Hinweis
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI-basierten Werkzeugen erstellt und sorgfältig redaktionell überarbeitet. Die rechtlichen und technischen Inhalte basieren auf offiziellen Quellen (ECE-Regelungen, EU-Vorschriften, StVZO) und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Vorschriften.

